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   BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21   

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BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21 (https://dejure.org/2022,9878)
BAG, Entscheidung vom 03.05.2022 - 3 AZR 472/21 (https://dejure.org/2022,9878)
BAG, Entscheidung vom 03. Mai 2022 - 3 AZR 472/21 (https://dejure.org/2022,9878)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Regelung der allgemeinen Arbeitsbedingungen aufgrund gewerkschaftlicher Satzung durch eine Personalkommission; Dreistufiges Prüfungsschema bei rückwirkender Bestätigung einer vormals unwirksamen Betriebsvereinbarung durch die Betriebsparteien; Anforderungen an den ...

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung

  • Betriebs-Berater

    Ablösung einer Unterstützungskassenversorgung - Gewerkschaft als Arbeitgeberin - dreistufiges Prüfungsschema - sachlich-proportionale Gründe - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Ablösung einer Unterstützungskassenversorgung; Gewerkschaft als Arbeitgeberin; dreistufiges Prüfungsschema; sachlich-proportionale Gründe; Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de

    Betriebliche Altersversorgung; Ablösung einer Unterstützungskassenversorgung; Gewerkschaft als Arbeitgeberin; dreistufiges Prüfungsschema; sachlich-proportionale Gründe; Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gewerkschaft und ihre Angestellten - oder: Ablösung einer betrieblichen Altersversorgung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruchsgrundlage einer betrieblichen Altersversorgung

  • bag-urteil.com (Tenor)

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Anspruchsgrundlage einer betrieblichen Altersversorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1828
  • NZA 2022, 1418
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 32) .

    Daher kommt ihr die Freiheit zu, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 80 mwN) .

    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 79 mwN) .

    Das Arbeiten unter angemessenen Arbeitsbedingungen fällt in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 82 f.) .

    (c) Diese kollidierenden Grundrechtspositionen - Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG - sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz - vorliegend bei der Ablösung einer Versorgungsordnung - so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 84) .

    Ebenso sind künftige weitere, in absehbarer Zeit anstehende Maßnahmen, die zum Anpassungsstichtag von den zuständigen Gremien bereits konkret beschlossen und hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen bereits überschaubar sind, zu berücksichtigen (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 87) .

    Dabei ist zu beachten, dass die Ablösung auf der dritten Stufe nach den allgemeinen Grundsätzen keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer begründet und die neuen Grundsätze des Senats zur Anwendung des § 16 Abs. 1 BetrAVG bei gewerkschaftlichen Arbeitgebern einem deutlich schwerer zu rechtfertigenden Eingriff auf der zweiten Stufe entsprechen, der Eingriffe in den erdienten Besitzstand betrifft und triftige Gründe erfordert (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 74) .

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21
    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Erklärung des Arbeitgebers über die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 ist eine reine Wissenserklärung ohne Gestaltungswirkung und bedurfte zu ihrer Wirksamkeit nicht einer eigenhändigen Originalunterschrift; das einheitlich für Erklärungen gegenüber der Unterstützungskasse und den Beschäftigten vorgesehene Erfordernis soll nicht den hohen Anforderungen dieser Regelung entsprechen (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 44; 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 53 ff.) .

    Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 47 ff.; 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 62 ff.) .

    Soweit der Senat aber bislang angenommen hat, dass es bei einer Gewerkschaft als steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins nicht erforderlich ist, dass die sachlichen Gründe auch proportional sein müssen, hält er hieran nicht mehr fest (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 57; 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 72; 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72) .

    Zwar ist den Beschäftigten vor dem Beginn des Jahres 1995 keine entsprechende Information zugegangen (vgl. hierzu BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 91) .

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21
    Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 58, BAGE 166, 136) .

    Ergänzt wird dies durch die dem Betriebsrentengesetz zugrunde liegende Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu sichern und zu erhalten (vgl. auch BT-Drs. 15/2150 S. 52; BT-Drs. 7/1281 S. 26; BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 33, BAGE 166, 136) .

    Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darstellen und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 19; BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 34, aaO; 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 162, 354) .

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 636/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21
    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Erklärung des Arbeitgebers über die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 ist eine reine Wissenserklärung ohne Gestaltungswirkung und bedurfte zu ihrer Wirksamkeit nicht einer eigenhändigen Originalunterschrift; das einheitlich für Erklärungen gegenüber der Unterstützungskasse und den Beschäftigten vorgesehene Erfordernis soll nicht den hohen Anforderungen dieser Regelung entsprechen (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 44; 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 53 ff.) .

    Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 47 ff.; 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 62 ff.) .

    Soweit der Senat aber bislang angenommen hat, dass es bei einer Gewerkschaft als steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins nicht erforderlich ist, dass die sachlichen Gründe auch proportional sein müssen, hält er hieran nicht mehr fest (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 57; 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 72; 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72) .

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21
    Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73) .

    Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74) .

  • BAG, 09.12.2014 - 3 AZR 323/13

    Ablösung einer Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21
    Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37, BAGE 150, 147) .

    Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 34, BAGE 150, 147) .

  • BGH, 21.05.2019 - II ZR 157/18

    Verpflichtung einer Gewerkschaftsmitglieds zur Zahlung eines Sonderbeitrags für

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21
    (a) Die Auslegung der Satzung der Beklagten als nicht rechtsfähiger Verein ist objektiv, mithin aus sich heraus, vorzunehmen (vgl. BGH 21. Mai 2019 - II ZR 157/18 - Rn. 21 mwN) .

    Im Übrigen gelten für nicht im Vereinsregister eingetragene Gewerkschaften wie die Beklagte die sich aus dem Vereinsrecht des BGB ergebenden Grundsätze, soweit sie nicht die Eintragung oder die Rechtsfähigkeit voraussetzen (BGH 21. Mai 2019 - II ZR 157/18 - Rn. 16; ähnlich auch 17. Dezember 2020 - IX ZB 4/18 - Rn. 26, BGHZ 228, 84) .

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 478/17

    Betriebliche Altersversorgung - Stichtagsregelung -

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21
    Stichtagsregelungen, die auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhen, stellen einen hinreichenden Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung dar (BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 478/17 - Rn. 37 f. mwN) .
  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 586/16

    Entgeltumwandlung - Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21
    Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darstellen und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 19; BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 34, aaO; 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 162, 354) .
  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungszusage

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21
    Sachlich-proportionale Gründe können auch auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 42) .
  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 212/21

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Betriebsvereinbarung

  • LAG Hamm, 07.03.2013 - 8 Sa 1523/12

    Hauptgeschäftsführer eines eingetragenen Vereins kein Arbeitnehmer -

  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung überbetriebliche Altersversorgung

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 434/09

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 128/01

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Vertrauensschutz

  • BVerfG, 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der

  • BGH, 12.10.1992 - II ZR 208/91

    Schadensersatzpflicht eines Vorstandsmitgliedes bei Vereinsgeschäft unter Verstoß

  • BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 420/21

    Betriebliche Altersversorgung - Übergangszuschuss - Verjährung

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 22.04.1986 - 3 AZR 496/83

    Kürzung der Renten durch DGB-Unterstützungskasse

  • BAG, 22.04.1986 - 3 AZR 100/83

    Mehrere Trägerunternehmen - Gruppen-Unterstützungskasse - Mitbestimmungsrecht -

  • BayObLG, 11.03.1981 - BReg. 2 Z 12/81

    Zur Frage, ob ein besonderer Vertreter im Vereinsregister eingetragen werden kann

  • BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 419/07

    Blitzwechsel" eines Arbeitgebers von einer Voll- in eine OT-Mitgliedschaft

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 445/20

    Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsversorgung - voraussichtlich dauernde

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 542/15

    Betriebliche Berufsunfähigkeitsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung -

  • BGH, 17.12.2020 - IX ZB 4/18

    Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten

  • BAG, 21.01.2020 - 3 AZR 225/19

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Bezugnahme aufVBL-Satzung

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2021 - 6 Sa 8/19

    Genehmigung einer zunächst schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung; Ablösung

  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22

    Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung

    Deshalb ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen, ob eine Klageänderung vorliegt und ob diese die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2022 - 3 AZR 472/21 - Rn. 29; 12. Oktober 2022 - 5 AZR 135/22 - Rn. 13) .
  • BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 135/22

    Auskunftsanspruch - Darlegungs- und Beweislast

    Nachdem das Landesarbeitsgericht über den im Berufungsverfahren neu formulierten Auskunftsantrag entschieden hat, ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung vorlag und ob diese die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllte (vgl. BAG 3. Mai 2022 - 3 AZR 472/21 - Rn. 29 mwN) .
  • BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22

    Teilweise Umstellung laufender Leistungen auf Kapitalleistung

    Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der zugrunde liegende Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts darunter Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 3. Mai 2022 - 3 AZR 472/21 - Rn. 65) .
  • BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 208/22

    Teilweise Umstellung laufender Leistungen auf Kapitalleistung

    Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der zugrunde liegende Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts darunter Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 3. Mai 2022 - 3 AZR 472/21 - Rn. 65) .
  • LAG Köln, 01.07.2022 - 10 SaGa 8/22

    Streikmaßnahmen am Uniklinikum Bonn zulässig

    Die aus Verfassungsgründen gebotene Methodik der praktischen Konkordanz besagt, dass kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle beteiligten Grundrechtsträger möglichst weitgehend wirksam werden (BAG, Urt. v. 03.05.2022 - 3 AZR 472/21 - m. w. N.).
  • LAG Hamm, 27.09.2023 - 4 Sa 163/22

    "Falsa demonstratio non nocet" bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf abgelöste

    Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (st. Rechtspr.des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt zusammenfassend BAG, Urteil vom 03.05.2022 - 3 AZR 472/21 = NZA 2022, 1418 ff. m. w. N.).
  • LAG Hamm, 27.09.2023 - 4 Sa 124/22

    Betriebliche Altersversorgung; Konzernbetriebsvereinbarung; Versorgungsschuldner;

    Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (st. Rechtspr.des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt zusammenfassend BAG, Urteil vom 03.05.2022 - 3 AZR 472/21 = NZA 2022, 1418 ff. m. w. N.).
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